Satzung
des Geschichtsvereins Münsingen
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Geschichtsverein Münsingen e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münsingen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Geschichtsvereins Münsingen ist es, geschichtliches Erbe der
Stadt Münsingen und seiner Stadtteile zu erarbeiten und ihre Traditionen zu
pflegen. Der Verein will die Heimatverbundenheit fördern. Seine Tätigkeit ist
auf die Verbreitung eines differenzierten und nicht tabuisierenden
Geschichtsbildes gerichtet.
Die Arbeit des Vereins beinhaltet vor allem die heimatspezifische Erforschung
der politischen Geschichte im engeren Sinne, der Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, der Wissenschafts- und Kulturgeschichte, der Kirchen- und
Klostergeschichte, der Militärgeschichte, der Volkskunde, der Ur- und
Frühgeschichte sowie die Förderung der Denkmalpflege.
Aus der Tatsache, dass Münsingen-Buttenhausen die Geburtsstadt von
Matthias Erzberger ist, erwächst dem Verein eine besondere Verantwortung
für die Beschäftigung mit einem der Wegbereiter der Demokratie und die
Pflege seines Erbes.
Vor allem der Betrieb und der nachhaltige Erhalt des Geburtshauses von
Matthias Erzberger und der Erinnerungsstätte gehören zum Zwecke
des Vereins.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sein.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird
mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden.
(2) Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands
erforderlich.
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
(2) Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedesbeitrag zu leisten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu
entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
● der Vorstand
● die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem/(der) 1. Vorsitzenden
- dem/(der) 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
- dem Kassierer/ der Kassiererin
- 2 Beisitzern/ Beisitzerinnen
- dem Kulturamtsleiter/der Kulturamtsleiterin der Stadt Münsingen
- dem Archivar/der Archivarin der Stadt Münsingen
(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Die
Vorsitzenden verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen
Abstimmung.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dessen
Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des
neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass zum Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen
über 10.000 hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit. Die
Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen und entlastet die Organe
des Vereins. Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem
Protokollführer (Schriftführer) und dem Verhandlungsleiter zu beurkunden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
● im ersten Quartal des Geschäftsjahres
● bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten
● wenn das Interesse des Vereins es erfordert
● wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Grundes verlangen.
(2) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die
Sitzungen der Mitgliederversammlung und vollzieht ihre Beschlüsse.
§ 12 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Einberufung der Versammlung muß den Gegenstand der
Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Rechnungsprüfer zu prüfen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung
erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münsingen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
beschlossen ist.
Beschlossen: Münsingen, 10.09.2004
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung: Münsingen, 16.04.2024